Levi hat geschrieben:Boesor hat geschrieben:FuerstderSchatten hat geschrieben:
Das ist also nicht normal, dass man für nen geklauten Bleisstift nicht fristlos ohne Abfindung gekündigt werden kann. Du bist wirklich naiv. Du kennst wohl nicht die Geschichte von der Getränkemarktverkäuferin die nen Gutschein eingelöst hat und dafür beinahe gefeuert werden konnte, nur ihre extrem lange Firmenzugehörigkeit hat sie davor geschützt.
Bitte keine legendenbildung, natürlich ist es nicht normal wegen eines Bleistifts oder etwas vergleichbaren gefeuert zu werden. Daran ändert auch die eine oder andere medial veröffentlichte geschichte nichts...vor allem wenn sie, wie du schon richtig sagst, nichtmal mit einer Entlassung endet.
Stichwort: verhältnismäßigkeit
danke.
und zum Rest hab ich meine Sicht der Dinge bereits erläutert.
@Fürst .... wieviele solcher Fälle kennst du? ... du hast es dargestellt, als sei dies das normalste der Welt ... IST ES NICHT!
Es werden mit Sicherheit nicht so viele Fälle sein, weil die Leute höllisch aufpassen, nichts derartiges zu tun. Aber um die 50 Jährlich vielleicht, ist jetzt einfach mal geraten. Hier nur mal ein paar Beispielsfälle:
Drei Brötchen führten zur Kündigung
Wenn einer innerbetrieblichen Regelung zufolge die Mitarbeiter nicht berechtigt sind, auch abgelaufene Essensprodukte unbezahlt mit nach Hause zu nehmen, kann einer Mitarbeiterin fristlos gekündigt werden. Das Arbeitsgericht Frankfurt folgte der Argumentation der entlassenen Angestellten, dass die drei Brötchen anderenfalls weggeworfen worden wären, nicht und bestätigte in seinem Urteil die fristlose Kündigung.
(AZ. 7 Ca 8861/07)
Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Nutzung des Internetanschlusses am Firmen-PC
Einem Mitarbeiter des Unternehmens stand ein dienstlicher PC zur Verfügung. Bei einer Kontrolle durch den Arbeitgeber fand dieser heraus, dass der Angestellte einen guten Teil seiner Zeit damit verbrachte, Internetseiten mit erotischem oder pornografischem Inhalt aufzusuchen und entsprechende Bilddateien auf dem firmeneigenen PC zu speichern. Aus diesem Grunde schaffte der Angestellte seine Arbeit nicht, die er dann mit bezahlten Überstunden erledigte. Dieses Verhalten führte zu einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Kündigung. Sie sei auch dann rechtens, wenn der Arbeitnehmer keine Nutzungsanweisung und auch keine Abmahnung für sein Fehlverhalten erhalten hat. Das Bundesarbeitsgericht begründete diese Bestätigung der Kündigung damit, dass die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch ein derartiges Verhalten so schwerwiegend sei, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei. (Bundesarbeitsgericht BAG AZ: 2 AZR 200/06)
Nutzung von Internet und Firmenhandy zu privaten Zwecken
Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter den firmeneigenen Internetanschluss in hohem Umfang privat sowie das Firmenhandy für viele Privatanrufe genutzt. Daraufhin hatte er von seinem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung erhalten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hob diese Kündigung jedoch wieder auf. Als Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen der Pflichtverletzung nur formlos gerügt habe. Dies sei einer Duldung gleichzustellen. Das Fehlverhalten hätte zunächst abgemahnt werden müssen, bevor es im Wiederholungsfall zu einer Kündigung hätte führen können. (LAG Schleswig-Holstein AZ: 5 Sa 49/06)
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Soll ich weitermachen oder reichts? Aber der Bundespräsident tritt nicht zurück, weil man ihn ja seine Korruption nicht nachweisen kann.
Ihr seid alle so Nulpen.
Lieber trocken feiern, als trocken trinken.
"Ich habe hier, ich habe hier Armleuchter Präsenz festgestellt, Sir." (Larry Roachburn)
"Alter Mann, alter Mann, wo ist diese ältere, alte Mann."