QUELLEDieses Urteil hat weitreichende Folgen für alle Programmhersteller: Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden, dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen DVD und Download. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Streit gegen den US-Konzern Oracle.
Hamburg - Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen generell weiterverkauft werden. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und heruntergeladen wurde, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.
Das Luxemburger Urteil ist ein Erfolg für die deutsche Firma UsedSoft, die mit gebrauchter Software handelt, im Streit mit der US-Firma Oracle. Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, erklärten die Luxemburger Richter zur Begründung. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handelt. UsedSoft handelt mit Lizenzen für gebrauchte Softwareprodukte, unter anderem von Oracle.
Bisher wurde zwischen einem gekauften Datenträger und einem bezahlten Download ein Unterschied gemacht. Sehe der mit dem Verkauf geschlossene Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht vor, sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden - das Eigentum der Kopie werde übertragen, von der Firma an den Käufer. Allerdings dürfe der Erstkäufer die Software nach dem Weiterverkauf nicht in Kopie behalten. Im Klartext: Wer ein Stück Software weiterverkauft, darf es nicht gleichzeitig weiter selbst benutzen.
Weiterverkauft werden dürfen auch Programme, die über das Internet aktualisiert wurden - wer eine Lizenz gebraucht erwirbt, hat demnach ein Recht auf die aktuelle Version des entsprechenden Programms. Was allerdings laut dem Urteil nicht erlaubt ist: Kauft jemand ein Paket mit fünf Lizenzen und benötigt nur vier, kann er nicht die eine Lizenz aus dem Paket heraustrennen und verkaufen.
Der Software-Markt verschiebt sich seit Jahren in Richtung Downloads. In den USA machen Downloads beispielsweise im Markt für Computer- und Videospiele schon fast die Hälfte des Umsatzes aus. Die Hersteller knüpfen solche heruntergeladenen Programme oft an ein bestimmtes Nutzerprofil und untersagen den Weiterverkauf. Bei Downloads für Spielkonsolen und mobile Betriebssysteme wie iOS oder Android gibt es schlicht keine Möglichkeit, ohne die Umgehung technischer Vorkehrungen Anwendungen und Spiele zu kopieren oder weiterzuverkaufen.
Wieso liest man davon nichts in den Spielemagazinen. !?!
das EuGH Urteil gilt für uns alle. Ihr könnte euch darauf berufen und es widerspricht dem OLG Hamburg Urteil. Für uns Spieler eine sehr wichtige Entscheidung, die unsere Rechte stärkt!
MfG